Seitenbereiche

Willenskraft
Die Stärke für Ihren Erfolg

Leistung
Die Energie für Ihren Erfolg

Ausdauer
Basis für Ihren Erfolg

Inhalt

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

/aktuelles/news/

Festsetzungsverjährungsfrist

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach der Steuerentstehung.

Verlustvortrag

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

BFH-Urteil

Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.1.2015 hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erlassen werden kann oder nicht (Az. IX R 22/14). Eine Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an die Einkommensteuerfestsetzung und der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist besteht laut BFH nicht. Dies gilt dann, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Fazit

Steuerpflichtige können in gleich gelagerten Fällen unter Bezug auf dieses Urteil Verluste, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist entstanden sind, feststellen und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass bisher keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Die rückwirkende Feststellung eines Verlustvortrags ist dann im Regelfall bis zu 7 Jahre möglich.

Stand: 28. September 2015

Bild: adam121 - Fotolia.com

Über uns: Seit über 60 Jahren sind wir Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Pirmasens. Profitieren Sie von unserer geprüften Qualität in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung (u.a. Lebensmittelrecht) und Lohnbuchhaltung!

Meyer & Partner GbR Steuer- & Anwaltskanzlei

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.