Seitenbereiche

Willenskraft
Die Stärke für Ihren Erfolg

Leistung
Die Energie für Ihren Erfolg

Ausdauer
Basis für Ihren Erfolg

Inhalt

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bald vollständig absetzbar?

/aktuelles/news/

Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €) geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist, kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den Sonderausgaben geltend zu machen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09) keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.

Verfassungsbeschwerde

Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12 weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Stand: 12. Juni 2012

Bild: h_lunke - Fotolia.com

Über uns: Seit über 60 Jahren sind wir Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Pirmasens. Profitieren Sie von unserer geprüften Qualität in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung (u.a. Lebensmittelrecht) und Lohnbuchhaltung!

Meyer & Partner GbR Steuer- & Anwaltskanzlei

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.