EU-Recht: Bereits durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde das Umsatzsteuergesetz in der Notwendigkeit der Anpassung an EU-Recht – dem so genannten Mehrwertsteuer-Paket (EG-Richtlinien 2008/8 bzw. 2008/9) geändert. Die Änderungen treten ab dem 1.1.2010 in Kraft. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:
Neue Ortsbestimmung: Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern gilt ab dem 1.1.2010 das Empfängerortsprinzip. Danach gilt die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger ein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist diese künftig maßgebend. Bei sonstigen Leistungen an Nicht-Unternehmer ändert sich nichts.
Steuerschuldnerschaft: Die unter bestimmten Voraussetzungen geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt künftig auch, wenn der ausländische Unternehmer eine inländische Betriebstätte besitzt, diese Betriebstätte aber tatsächlich den Umsatz nicht ausgeführt hat.
Rechnungserteilung: In Fällen, in denen das neue Empfängerortsprinzip Anwendung findet und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer ab dem 1.1.2010 auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.
Vorsteuervergütung: Deutsche Unternehmer, denen im EU-Ausland Umsatzsteuern entstanden sind, müssen ihren Rückerstattungsantrag nicht mehr in dem entsprechenden EU-Staat stellen, in dem die Umsatzsteuer angefallen ist, sondern können diesen künftig elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Zusammenfassende Meldungen: Ab dem 1.1.2010 müssen in den zusammenfassenden Meldungen auch die im EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eingetragen werden, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Des weiteren sind innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in einer zusammenfassenden Meldung zu vermerken.
Stand: 17. November 2009